Erlass über die Teilnahme der Schüler am Unterricht an Tagen mit witterungsbedingt extrem schlechten Straßen- und Verkehrsverhältnissen

Vom 14. Oktober 1986 (GMBl. Saar S. 490)

1.           Auch an Tagen mit witterungsbedingt extrem schlechten Straßen- und Verkehrsverhältnissen findet der Unterricht grundsätzlich statt. Es entscheiden jedoch bei minderjährigen Schülern ausschließlich die Eltern darüber, ob ihrem Kind an einem solchen Tag der Weg zur Schule zumutbar ist oder nicht.

Volljährige Schüler sind verpflichtet, sich auch bei witterungsbedingt extrem schlechten Straßen- und Verkehrsverhältnissen im Rahmen der Möglichkeiten zu der Schule zu begeben.

2.           Weder seitens der einzelnen Schulen noch seitens der Schulaufsichtsbehörde ergeht eine Entscheidung über den Ausfall des Unterrichtes, da grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese oft kurzfristig zu treffende Entscheidung allen Eltern noch rechtzeitig vor Antritt des Schulweges mitgeteilt werden kann. Auch eine Unterrichtung der Eltern über den Saarländischen Rundfunk scheidet aus, da der Saarländische Rundfunk, wie Erfahrungen aus früheren Jahren gezeigt haben, nicht in der Lage ist, die große Zahl der erforderlichen Durchsagen zu bewältigen. Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft hat mit dem Saarländischen Rundfunk vereinbart, dass dieser grundsätzlich keine Entscheidungen einzelner Schulleiter durchsagt. Schulleiter, Lehrer, Eltern, Schüler, Verkehrsunternehmen und Busfahrer werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diesbezügliche Ersuchen und Anfragen an den Saarländischen Rundfunk zwecklos sind.

3.           Die Schulen haben, wenn die Eltern mit Rücksicht auf die extrem schlechten Witterungs- und Verkehrsverhältnisse ihr minderjähriges Kind nicht zur Schule schicken, diese Entscheidung der Eltern zu akzeptieren, d.h. die Nichtteilnahme am Unterricht als ordnungsgemäß entschuldigt zu betrachten, wenn die Eltern dem Kind am nächsten Tag eine entsprechende schriftliche Entschuldigung mitgeben. Dem Schüler darf kein Nachteil entstehen. Versäumt der Schüler hierdurch eine für den betreffenden Tag angesetzte Klassenarbeit, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die Klassenarbeit nachzuschreiben.

Bei volljährigen Schülern richtet sich die Entschuldigung nach den allgemeinen Bestimmungen, d.h. sie haben im Rahmen ihrer schriftlichen Entschuldigung darzutun, dass ihnen die Teilnahme am Unterricht nicht möglich war.

4.        Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich auch bei witterungsbedingt extrem schlechten Straßen- und Verkehrsverhältnissen im Rahmen der Möglichkeiten zu der Schule zu begeben. Anwesende Schüler sind zu unterrichten. Im Übrigen entscheidet der Schulleiter bzw. sein Vertreter, welche dienstlichen Obliegenheiten an diesem Tag von Lehrkräften, die mangels Schüler keinen Unterricht halten, wahrzunehmen sind.

5.        Der Erlass betreffend das Verfahren bei der Anordnung von Unterrichtsausfall an Tagen mit witterungsbedingt extrem schlechten Straßen- und Verkehrsverhältnissen vom 24. Januar 1979 (GMBl. Saar S. 222) wird aufgehoben.