• Durch die Kooperation Kindergarten/Schule besteht die Möglichkeit, dass Kindergarten und Schule gemeinsam über die Kompetenzen der zukünftigen Schulkinder Kenntnis erlangen, so dass die individuelle schulische Förderung mit dem 1. Schultag einsetzen kann.
  • Entsprechend dem § 1, 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes werden alle schulpflichtigen Kinder in die wohnortnahe Regelschule eingeschult. Eine schulärztliche Untersuchung findet vorher statt.
  • Das Elternwahlrecht garantiert, dass auf Wunsch der Eltern die Einschulung auch an einer Förderschule erfolgen kann.
  • Im Rahmen des Einschulungsverfahrens werden die Eltern schulpflichtiger Kinder gemäß Schulpflichtgesetz (im Verlauf des letzten Kindergartenbesuchsjahres ihres Kindes) bereits frühzeitig (spätestens im November) von den aufnehmenden Grundschulen eingeladen.

Allgemeines Verfahren zur Schulanmeldung

  • Es erfolgt ein Aufnahmegespräch, in dem Eltern und Schule sich über die Bedingungen für einen guten Schulstart des einzelnen Kindes austauschen. Eltern können zu diesem Gespräch Unterlagen zur bisherigen Entwicklung ihres Kindes mitbringen.
  • Ein Kind wird nur dann nicht in die Regelschule eingeschult, wenn eine Rückstellung aufgrund einer medizinischen Indikation durch den Schulärztlichen Dienst vorliegt oder die Eltern einen Antrag auf die Beschulung an einer Förderschule gestellt haben.
  • Wünschen die Eltern die Beschulung an einer Förderschule, so muss die Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen.
  • Diese Verfahren wird immer über die zuständige Regelschule eingeleitet.
  • Zur Förderung des Kindes ist es sinnvoll, zunächst alle innerschulischen Ressourcen und Maßnahmen der Regelschule auszuschöpfen.
  • Als wesentliches Instrument steht in der Schuleingangsphase die flexible Verweildauer zur Verfügung (§ 3 a, Absatz 1, Satz 4, Schulordnungsgesetz).
  • Die Schuleingangsphase (Klasse 1-2) kann je nach Lernentwicklung des Kindes in ein bis drei Jahren durchlaufen werden, ehe der Wechsel in Klassenstufe drei erfolgt.
  • Weitere Unterstützungsmöglichkeiten in der Grundschule sind Orientierung der Leistungsanforderungen am individuellen Leistungsstand des Kindes mit eventuell notwendiger Leistungsanpassung in einem oder mehreren Fächern, Gewährung von Nachteilsausgleich, Hinzuziehen weiterer pädagogischer, sonderpädagogischer oder therapeutischer Expertise, Einbeziehen des Schulärztlichen- und Schulpsychologischen Dienstes, sowie Kooperation mit Schulsozialarbeit.
  • Individuelle Leistungen im Rahmen der schulischen Eingliederungshilfe müssen bereits gegen Ende der Kindergartenzeit und in Absprache mit der aufnehmenden Schule von den Eltern beantragt werden, um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten.

Wann beginnt die Schulpflicht im Saarland?

  • Wann ist mein Kind schulpflichtig und muss eingeschult werden (Muss-Kind)? Und wie sieht es mit einer früheren Einschulung aus (Kann-Kind)?
  • Muss-Kinder: Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht mit dem Anfang des Schuljahres in diesem Kalenderjahr.
  • Kann-Kinder: Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten (Download) zu Anfang des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Untersuchung durch eine Schul- oder Amtsärztin oder einen Schul- oder Amtsarzt, zu der auch eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe herangezogen werden kann, und nach Durchführung eines Beratungsgesprächs mit den Erziehungsberechtigten. 
  • Bei der Untersuchung von Kindern, die erst im folgenden Kalenderjahr das sechste Lebensjahr vollenden, ist eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe hinzuzuziehen. 
  • Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit ihrer Aufnahme in die Schule schulpflichtig.
    (Schulpflichtgesetz vom 11. März 1966, i. d. Fassung Bekanntmachung vom 21. August 1996, § 2 Beginn der allgemeinen Schulpflicht)

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Schulwechsel zur Einschulung

Wenn Ihr Kind eine andere als die zuständige Schule besuchen soll, finden Sie hier das benötigte Antragsformular:

https://www.saarland.de/SharedDocs/Downloads/DE/mbk/Bildungsserver/Formulare/Antrag_Schulwechsel.pdf?__blob=publicationFile&v=1