Aus triftigen Gründen können Sie Ihr Kind vom Unterricht befreien oder beurlauben. Hierfür müssen Sie im Vorfeld einen Antrag auf Befreiung oder Beurlaubung stellen.

Nun stellt sich die Frage: Befreiung oder Beurlaubung?

Der Unterschied:
Liegt es am Kind, ist es eine Befreiung, liegt es an den Umständen, ist es eine Beurlaubung.

Befreiungen

  • Wer durch eine ärztliche Bescheinigung nachweist, dass er keinen Sport treiben darf, wird vom Sportunterricht befreit. Der Antrag geht an die Schulleitung.
  • Befreiung vom Sportunterricht über 2 Unterrichtstage hinaus: Vorlage eines ärztlichen Attests
  • Befreiung vom Sportunterricht mehr als 2 Monate: Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses
  • Befreiung vom Religionsunterricht: Die Erziehungsberechtigten können die Teilnahme der Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist der Schulleitung von den Erziehungsberechtigten schriftlich abzugeben. Die Abmeldung hat sofortige Wirkung.
  • Befreiung von einer Fachstunde oder einer Schulveranstaltung erteilt die Fachlehrkraft bzw. die Klassenleitung

Beurlaubung

  • Eine Beurlaubung wird nur in dringenden Ausnahmefällen genehmigt:
  • Für Termine, auf die Schüler*innen und Erziehungsberechtigte keinen Einfluss haben, wie beispielsweise Arztbesuch, Erholungsmaßnahme, Firmung und Konfirmation, Wettbewerbe im Leistungssport, Familienfeiern etc.
  • Hier sind die Anträge rechtzeitig der Klassenleitung oder der Schulleitung vorzulegen. Kurmaßnahmen müssen von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden. Dies bedarf einer längeren Genehmigungsphase.

Kein Urlaub FÜR den Urlaub!

  • Auf keinen Fall darf die Schule die Kinder für Urlaubsreisen beurlauben, selbst wenn die Flugtickets während der Schulzeit nur halb so teuer sind wie in den Ferien.

Zuständigkeit

  • In den allgemein bildenden Schulen wird Urlaub bis zu drei Tagen im Monat vom Klassenlehrer, bis zu zwei Wochen im Kalendervierteljahr vom Schulleiter, darüber hinaus von der Schulaufsichtsbehörde erteilt.
  • Für die Erteilung von Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig, soweit nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist.

Wenn Sie also Ihr Kind befreien oder beurlauben möchten, können Sie den Antrag einfach ausdrucken, ausfüllen und über Ihr Kind an die Schule geben!

Link zum Antrag auf Befreiung/Beurlaubung