[Bildung und Teilhabe]

Was verbirgt sich hinter dem neuen "Bildungs- und Teilhabepaket"? Ab sofort können Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringen Einkommen z.B. bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder bei der Tagesmutter teilnehmen. Die nachfolgenden Informationen zeigen, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie die Förderung zu erhalten ist.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für wen können diese Leistungen beantragt werden?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (unter 25 Jahren) beantragt werden, die eine oder mehrere der nachfolgenden Sozialleistungen erhalten:

-       Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Hartz IV)

-       Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

-       Wohngeld

-       Kinderzuschlag.


Welche Leistungen gibt es?

Eintägige Ausflüge und (Klassen-) Fahrten von Schule oder Kita

Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, sowie Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren können die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-) Fahrten übernommen werden. Eine Bestätigung der Kita/Schule über Art, Dauer und Kosten ist erforderlich.


Schulbedarf 

Um Schulmaterialien zu beschaffen (z. B. Schulranzen, Schulrucksack, Sportzeug, Material zum Schreiben, Rechnen, Malen oder Basteln) erhalten Sie 100,00 € jährlich. 70 € werden zum August, 30 € werden zum Februar jeden Jahres ausgezahlt.

 

Schülerbeförderung
Die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden bei Schülerinnen oder Schülern unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht bereits von Dritten (z. B. vom Land, von der Gemeinde etc.) übernommen werden.


Lernförderung

Für den Fall, dass bei Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren die Versetzung oder der Schulabschluss nicht erreicht werden kann und schulisch organisierte Förderangebote nicht ausreichen, können Leistungen zur Erreichung der Versetzung bzw. eines Schulabschlusses beantragt werden (Nachhilfe). Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind. Eine Bestätigung der Schule über den Lernförderbedarf ist erforderlich.


Mittagsverpflegung

Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/-Pflege bzw. Schule ermöglicht, sofern dort eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird. Gewährt wird ein Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie einen Eigenanteil von einem Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss. Eine Bestätigung über die Anmeldung zur Mittagsverpflegung ist erforderlich.


Soziale und kulturellen Teilhabe

Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können Leistungen zur Unterstützung für Sport-, Spiel- oder Kulturaktivitäten beantragt werden. Für z.B. Musikschulunterricht oder die Mitgliedschaft in einem Sportverein werden bis zu 10 € monatlich übernommen. Eine Bestätigung des Anbieters (z. B. Verein) über die Anmeldung etc. ist erforderlich.


Gibt es einen Antrag zur Beantragung der Leistungen und welche Unterlagen sind einzureichen?

Ja, Anträge und Bescheinigungen zum Ausfüllen erhalten Sie beim Kreisjugendamt oder bei der für den jeweiligen Leistungsbezieher zuständigen Behörde. Im Anschluss stehen Ihnen diese Vordrucke als Download zur Verfügung.

Neben dem Antrag und ggfs. erforderlicher Bescheinigungen ist der aktuelle Bescheid vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, welche Sozialleistungen das Kind, der Jugendliche bzw. junge Erwachsene erhält. Individuell können weitere Unterlagen erforderlich sein.


Wo kann der Antrag gestellt werden?

Der Antrag sollte bei der Kreisverwaltung Merzig-Wadern, Kreisjugendamt, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig,  Zi. 238, gestellt werden. Sie können den Antrag allerdings auch bei der für den jeweiligen Leistungsbezieher zuständigen Behörde stellen.


Ab wann können die Leistungen beantragt werden?

Die Leistungen (mit Ausnahme des Schulbedarfs) können rückwirkend zum 01.01.2011 beantragt werden. Die Beantragung der rückwirkenden Leistungen ist für Berechtigte im SGBII- bzw. SGB XII-Bezug nur bis zum 30.Juni 2011 möglich.

 

An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch weitere Fragen habe?

Das Kreisjugendamt hat ein Servicebüro eingerichtet. Dort hilft man Ihnen bei Fragen und nimmt Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe entgegen.


Kontakt:

Servicebüro Bildung und Teilhabe

Kreisjugendamt

Bahnhofstraße 44

Raum : E11, Erdgeschoss

D-66663 Merzig

Telefon :     06861-80-497
Fax :             06861-80-365
E-Mail :        bildungspaket(at)merzig-wadern.de