Gesamtkonferenz

Nach § 8 Schulmitbestimmungsgesetz  (SchumG) muss an jeder Schule eine Gesamtkonferenz bestehen. Im folgenden die für unsere Schule relevanten Bestimmungen:

(1) An jeder Schule besteht eine Gesamtkonferenz. Sie tritt mindestens dreimal im Schuljahr. Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist der Schulleiter.

(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind                                      

a) der Schulleiter als Vorsitzender,                                      

b) alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte, Lehrhilfskräfte und im  Vorbereitungsdienst stehenden Lehrkräfte,

c) Vertreter der Schüler und Eltern nach Maßgabe des Absatzes 3; Absatz 5 und § 32 Abs. 2 Satz 2 SchoG bleiben unberührt.  

(3) Beträgt die Zahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 Satz 1 Buchst. b mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen b) fünf bis fünfzehn, gehört der Gesamtkonferenz der Elternvertreter der Schule an,

(4) Die Gesamtkonferenz befasst sich mit allen Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Schule von wesentlicher Bedeutung sind. Sie berät und beschließt über die ihr durch besondere Bestimmungen übertragenen Angelegenheiten sowie darüber hinaus im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften über die für Unterricht und Erziehung in der Schule erforderlichen Maßnahmen, insbesondere auf folgenden Gebieten:

  1. Koordinierung der Arbeitspläne und der Unterrichtsmethoden,
  2. Grundsätze zur Sicherung einer einheitlichen Leistungsbewertung an der Schule,
  3. Aufteilung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, 
  4. Angelegenheiten der anderen Lehrerkonferenzen und der Lehrerausschüsse, wenn diese eine Entscheidung der Gesamtkonferenz beantragen,
  5. Ausschluss aus der Schule sowie Antrag auf Ausschluss von allen Schulen des Landes mit Ausnahme der Schule für Erziehungshilfe an die Schulaufsichtsbehörde.