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Hygieneplan der Sankt-Barbara-Schule



Gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Schulen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene festzulegen. Mit dem Hygieneplan wird der Zweck verfolgt, die Infektionsrisiken in den betreffenden Einrichtungen zu minimieren.


Die Ausarbeitung soll unter Berücksichtigung der folgenden Schritte erfolgen:

  • Infektionsgefahren analysieren

  • Risiken bewerten

  • Risikominimierung ermöglichen

  • Überwachungsverfahren festlegen

  • den Hygieneplan selbst turnusmäßig überprüfen

  • Dokumentations- und Schulungserfordernisse festlegen


Es erscheint sinnvoll, die Blickrichtung des Hygieneplanes nicht eng auf die Vermeidung von Infektionsgefahren zu beschränken, sondern bestimmte Aspekte des Arbeitsschutzes, der Lufthygiene und der allgemeinen Hygiene zu berücksichtigen.


Jede Schule muss auf Grund spezifischer Gegebenheiten „ihren“ aktuellen Hygieneplan entwickeln. Auf die Schulreinigung wird nicht näher eingegangen, da diese in Umfang und Häufigkeit durch die Stadt Saarbrücken in Form eines Schulreinigungsplanes (siehe Anhang) definitiv festgelegt ist.


  1. Hygiene in Unterrichtsräumen


    1. Lufthygiene in den Räumen

- mehrmals täglich Stoßlüften

- keinen Durchzug

 

    1. Bodenreinigung und Abfallentsorgung

             - Fußböden am Schulende von Schülern grob reinigen lassen

- gelbe Tonne, blaue Tonne und Kompost regelmäßig entleeren

 

    1. Kleiderablage

- Jacken, Mützen etc. hängen an den entsprechenden Kleiderhaken im Flur
- direkter Kontakt sollte möglichst vermieden werden (Übertragung von Läusen)

- Schuhe werden in dafür vorgesehenen Regalen abgestellt

- Schüler tragen während des Unterrichts Hausschuhe



  1. Hygiene im Sanitärbereich


    1. Sanitärausstattung

- Einmalhandtücher, Handtuchrollenspender, Flüssigseifenspender, Toilettenpapier

- ausreichende Anzahl von Abfallbehältern

- keine Stückseifen und Gemeinschaftshandtücher

- Lehrerinnentoilette: Spender für Tüten für Monatsbinden und geschlossene Abfallbehälter

 

 

    1. Wartung und Pflege

- sorgfältige Pflege, Wartung und zeitnahe Reparatur von Defekten muss sichergestellt
werden

 

 

2.3 Be- und Entlüften

- Fenster während der Schulzeit kippen


  1. Turnhalle

 

- sanitäre Einrichtungen, siehe Abschnitt 3

- Reinigung, siehe Abschnitt 1

- Kleiderablage in den Umkleidekabinen: Kleidungsstücke der einzelnen Kinder sollten
keinen direkten Kontakt untereinander haben (Übertragung von Läusen)


  1. Trinkwasserhygiene

4.1 Vermeidung von Stagnationsproblemen

- Wochenanfang und nach den Ferien: Wasserhähne ( Trinkwasser) bis zum Erreichen
der Temperaturkonstanz ablaufen lassen (Spülen der Leitungen)

 

 

4.2 Legionellenprophylaxe

- fachliche Vorgaben beachten (Hausmeister)


  1. Erste Hilfe, Schutz des Ersthelfers


    1. Versorgung von Bagatellwunden

- säubern mit Leitungswasser (Trinkwasser)

- Wunde versorgen (Verband)

- Ersthelfer trägt Einmalhandschuhe, anschließend Hände desinfizieren

- Verbandbuch führen

 

    1. Behandlung kontaminierter Flächen

- kontaminierte Flächen (Blut, sonstige Exkrete) mit einem mit Desinfektionsmittel
getränkten Tuch reinigen, Einmalhandschuhe verwenden

- Fläche anschließend nochmals regelgerecht desinfizieren

 

    1. Überprüfung des 1. Hilfe-Inventars

- geeignetes Erste-Hilfe Material enthalten gemäß Unfallverhütungsvorschrift

„GUV Erste Hilfe 0.3“:

      • Großer Verbandkasten nach DIN 13169 „Verbandskasten E“

- zusätzlicher Verbandschrank

- zusätzlich im Verbandkasten: alkoholisches Desinfektionsmittel zu
Händedesinfektion (Ablaufdatum beachten und ggf. ersetzen)

- verbrauchte Materialien umgehend ersetzen

- regelmäßige Bestandskontrollen der Erste-Hilfe Kästen

 

    1. Notrufnummern

- Polizei: 110

- Feuerwehr: 112

- Rettungsleitstelle: 19222 (mit Handy mit Vorwahl 0681)

- Vergiftungsfragen: 06841/19240 oder 06841/1628315



  1. Küche


    1. Allgemeine Anforderungen

- im Folgenden werden sowohl Lehrküche als auch die Küche für die Schulverpflegung

(siehe Hygieneplan FGTS) gleichwertig behandelt

- Personen, die an einer Infektionserkrankung in Sinne des §42 Infektionsschutz-
Gesetzes (IfSG) oder an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind,
bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel
übertragen werden können, dürfen in der Küche nicht beschäftigt werden.

- Küchenpersonal ist einmal jährlich gemäß §43 über Tätigkeitsverbote zu informieren
und lebensmittelhygienisch zu schulen

 

 

6.2 Reinigung, Händewaschen

- Fußböden im Küchenbereich sind täglich zu reinigen

- bei Umgang mit Lebensmitteln ist eine Händewaschung mit Wasser und Seife erforderlich:

- bei Arbeitsbeginn und nach Pausen

- nach jedem Toilettenbesuch

- nach Schmutzarbeiten

- nach Husten oder Niesen in die Hand, nach jedem Gebrauch des Taschentuches

 

 

6.3 Lebensmittelhygiene

- Schulobst (siehe Hygienevorschriften)



  1. Rauchverbot auf dem gesamten Schulgelände