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GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN

Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen

gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz

 

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.

 

Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.

 

1. Gesetzliche Besuchsverbote

 

Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind auf der folgenden Seite aufgeführt.

Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durchgemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen.

 

Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht.

 

Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.

 

Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.

 

2. Mitteilungspflicht

 

Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können.

 

 

3.Vorbeugung ansteckender Krankheiten

 

Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.

 

Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.

 

Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.

 

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus-, Kinderarzt/-ärztin, Jugendarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.

 

Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:

 

• ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa)

• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC
  verursacht wird

• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

• Keuchhusten (Pertussis)

• Kinderlähmung (Poliomyelitis)

Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde)

• Krätze (Skabies)

• Masern

• Mumps

• Röteln

• Scharlach oder andere Infektionen mit dem
  Bakterium Streptococcus pyogenes

• Windpocken (Varizellen)

 

Besuchsverbot und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft:

 

• Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC
  verursacht wird

• Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien

• Kinderlähmung (Poliomyelitis)

• Masern

• Mumps

• Röteln

• Windpocken (Varizellen)

 

Läuse-Information für Eltern

Wenn Sie von der Schule über Kopflausbefall in der Klasse Ihres Kindes informiert werden, sollten Sie sich vergewissern, ob bei Ihrem Kind ein Kopflausbefall vorliegt.

Ist dies nicht der Fall, geben Sie Ihrem Kind bitte eine schriftliche Bestätigung mit, dass bei Ihrem Kind kein Kopflausbefall vorliegt.

 

Wird bei Ihrem Kind ein Kopflausbefall festgestellt, darf Ihr Kind die Einrichtung nicht besuchen, bis die Behandlung durchgeführt ist und keine Gefahr der Weiterverbreitung der Verlausung durch Ihr Kind mehr zu befürchten ist.

Als Eltern sind Sie für die Durchführung der genannten Maßnahmen verantwortlich.

 

Zur Wiederzulassung in die Schule sind Sie verpflichtet zu bestätigen, dass Sie den Kopf Ihres Kindes auf Kopflausbefall selbst untersucht haben bzw. untersucht haben lassen, dass kein Kopflausbefall vorliegt oder eine Behandlung wegen Kopflausbefalls durchgeführt wurde.

Bitte kreuzen Sie dies entsprechend auf der dann ausgehändigten Bescheinigung an und geben Sie sie Ihrem Kind in die Schule mit.

Ein Attest Ihres Arztes/Ihrer Ärztin ist erst bei wiederholtem Kopflausbefall innerhalb von vier Wochen erforderlich.

 

Eltern oder betroffene Personen sollten sich ggf. beraten und helfen lassen. Ärzte/Ärztinnen sowie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Gesundheitsamtes stehen hier gerne beratend zur Verfügung.

 

Wenn bei Ihrem Kind ein Kopflausbefall vorliegt, sind Sie als Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind besucht, zu informieren.

Das rasche Erkennen und Behandeln eines Kopflausbefalls und die pflichtgemäße Mitteilung darüber an die Schule Ihres Kindes sind Voraussetzung für die erfolgreiche Verhütung und Bekämpfung in der Einrichtung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtige Regeln für den Sportunterricht!

 

  • Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Kind an Sporttagen passende Sportkleidung und Schuhe mitbringt.
  • Es ist selbstverständlich, dass sich die Kinder aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen zum Sportunterricht umziehen und danach wieder ihre Straßenkleidung anziehen.
  • Die Sportkleidung soll danach nicht in der Schule verbleiben, sondern mit nach Hause genommen werden.
  • Lange Haare müssen vor dem Sportunterricht mit einem Haargummi zusammengebunden werden.
  • Das Tragen von Schmuck ist im Sportunterricht aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.

Bitte auch Ohrringe (außer Stecker) bereits zu Hause ausziehen.

 

Diese Vorschriften dienen ausschließlich dem Schutz Ihres Kindes.

Die Einhaltung ist sehr wichtig, um die Verletzungsgefahr im Sportunterricht zu minimieren und einen reibungslosen Ablauf des Unterrichtes zu ermöglichen.

Kinder, die nicht entsprechend gekleidet sind oder Schmuckstücke tragen, können leider nicht am Sportunterricht teilnehmen.

 

Achten Sie bitte gemeinsam mit Ihrem Kind auf die Einhaltung dieser Regeln.

 

 

 

 

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