Satzung des Fördervereins der Grundschule Losheim
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Losheim und nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V. (2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Losheim am See. (3) Geschäftsjahr ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.).
§ 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der pädagogischen Arbeit der Grundschule Losheim. (2) Zu den Aufgaben gehören insbesondere: - Hilfen bei der Beschaffung von Lern- und Lehrhilfen sowie von Geräten und Ausstattungsgegenständen, die für die schulische Arbeit von Bedeutung sind - Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen sowie Durchführung eigener Veranstaltung im Interesse der Schule - Förderung und Unterstützung besonderer Vorhaben und Projekte, die von der Schule als Ganzes oder auch von einem Teil der Klasse durchgeführt werden - Mithilfe bei der Gestaltung der Klassenräume, des Schulgebäudes und des Schulgeländes - Gewinnung von Spenden zur Finanzierung von Vorhaben der Schule
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51ff. der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können natürliche Personen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr und juristische Personen werden, insbesondere Eltern von Schüler/innen, Lehrer/innen und ehemalige Lehrer/innen sowie ehemalige Schüler/innen. (2) Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. (4) Die Mitgliedschaft der Eltern/Erziehungsberechtigten eines Schulkindes endet durch den Austritt des Schulkindes aus der Grundschule Losheim. (5) Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Erklärung muss bis spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein. (6) Die Streichung eines Mitglieds durch den Vorstand kann erfolgen, wenn dieses mehr als 3 Monate nach Ablauf eines Beitragsjahres mit der Zahlung in Verzug ist. (7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. (8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
§ 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. (2) Die Höhe des Beitrages und die Zahlungsweise werden in einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragssatzung festgesetzt. (3) Die Beiträge werden jeweils zum 1. September fällig.
§ 6 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. In ihr hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung kann die Teilnahme von Gästen zulassen. (2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl der Mitglieder des Vorstandes - Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren (Wiederwahl einer der beiden möglich) - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands - Entlastung des Vorstandes - Beschlussfassung über die Beitragssatzung - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins (3) Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen beschließen, die die satzungsgemäßen Aufgaben des Vorstands betreffen. Der Vorstand kann die Meinung der Mitgliederversammlung in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit einholen.
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See einberufen. (2) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss mit einer Frist von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung muss spätestens nach Eingang des Antrages erfolgen. (3) Der/die 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt vor Eintritt in die Tagesordnung über die Annahme und eventuelle Ergänzungen und Erweiterungen der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor dem Tag der Versammlung schriftlich beim Vorstand. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die laufenden Geschäfte führt der/die 1. Vorsitzende, die Kasse der Schatzmeister, beide in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer. (6) Über die Sitzungen wird durch den Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 11 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. (3) Die die Auflösung beschließende Versammlung benennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den zuständigen Sachkostenträger, der es im Sinne des Vereinszwecks verwaltet.
§ 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung, dem 1. Juli 1998 in Kraft.
Losheim am See, 1. Juli 1998
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